3. Mit Strafanzeige und Strafantrag vom 20. Oktober 2017 warf die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten schwere Körperverletzungen durch elektromagnetische Folter (Abschiessen von Strom) vor. Im Weiteren bezeichnete sie ihn ohne genauere Ausführungen als Betrüger, Lügner und Spucker.