382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin gegen eine Ordnungsbusse vom 12. Oktober 2017 (Nr. 0201779 000102) über CHF 90.00 Beschwerde erheben will. Der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt – die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2017 – beschränkt.