Stelle hiermit den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, denn die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sind vollständig erfüllt, so dass ich Sie hiermit ersuche, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).