Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 540 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Januar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, übler Nachrede und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 18. Dezember 2017 (BJS 17 27972) Erwägungen: 1. Am 18. Dezember 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen angeblicher schwerer Körperverletzung, übler Nachrede und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklä- gerin, B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), am 28. Dezember 2017 Be- schwerde ein mit folgenden Anträgen: Meine Beschwerde wollen Sie bitte gutheissen und dass das Verfahren fortgeführt wird. Stelle hiermit den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, denn die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sind vollständig erfüllt, so dass ich Sie hiermit ersuche, die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme ver- zichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätz- lich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin ge- gen eine Ordnungsbusse vom 12. Oktober 2017 (Nr. 0201779 000102) über CHF 90.00 Beschwerde erheben will. Der Streitgegenstand dieses Beschwerdever- fahrens wird durch das Anfechtungsobjekt – die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2017 – beschränkt. 3. Mit Strafanzeige und Strafantrag vom 20. Oktober 2017 warf die Beschwerdeführe- rin dem Beschuldigten schwere Körperverletzungen durch elektromagnetische Fol- ter (Abschiessen von Strom) vor. Im Weiteren bezeichnete sie ihn ohne genauere Ausführungen als Betrüger, Lügner und Spucker. 4. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung sinngemäss zum Schluss, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf ei- ne konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte, mögliche Straftat ergeben würden. Sie wies darauf hin, dass in derselben Sache bereits mehrere Entscheide ergangen seien, sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Obergericht des Kantons Bern. Sie verwies dafür auf die rechtskräftigen Nichtan- handnahmen vom 10. September 2015 (BJS 18685), 3. Februar 2016 (BJS 15 28391) und 25. Mai 2016 (BJS 16 10409) sowie den entsprechenden Beschluss des Obergerichts BK 16 231 vom 23. Juni 2016. Überdies sei in derselben Sache bereits eine Einstellungsverfügung mit Datum vom 4. September 2017 (BJS 17 2 13179) ergangen, welche nach einer Beschwerde beim Obergericht hängig sei. Im Unterschied zur vorliegenden Anzeige seien die vorhergehenden jeweils im Namen von C.________, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, unterzeichnet worden. Die Anzeigen liessen sich jedoch weder in optischer noch in inhaltlicher Weise von denjenigen von C.________ unterscheiden. 5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (vorne E. 4). Auch aus der Beschwerde vom 28. Dezember 2017 ergeben sich keine Hin- weise auf das Vorliegen eines Straftatbestandes. In Frage käme allenfalls der Tat- bestand der Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit durch starke hochfre- quente Strahlung bzw. Belastung mit Magnetfeldern durch eine Mikrowelle). Die Verwendung einer Mikrowelle ist aber nicht strafbar. Ausgehend von den bisheri- gen wissenschaftlichen Erkenntnissen ergeben sich keine Hinweise, dass die durch Mikrowellen verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befinden, in einem strafrecht- lich relevanten Mass zu schädigen. Zudem sind weder aus der Anzeige noch der Beschwerde Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte gezielt solche Geräte einsetzt, um die Beschwerdeführerin zu schädigen (vgl. dazu die analogen Be- schlüsse des Obergerichts BK 16 231 vom 23. Juni 2016 sowie BK 17 147 vom 16. Mai 2017). Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bleiben vielmehr sehr pau- schal und unkonkret, was auch hinsichtlich des angeblichen Spuckens, Betrügens und Lügens gilt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuwei- sen. 6. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Ob die Beschwerdeführerin mit- tellos ist, kann offenbleiben, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit voraussetzt, sondern auch genügende Prozesschan- cen. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen. Vorliegend ist das Begehren auf eine Anhand- nahme des Verfahrens wegen schwerer Körperverletzung, übler Nachrede und Nötigung als klar aussichtslos zu betrachten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die Privat- klägerschaft wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 5. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4