6. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Diese wird auf pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: