auch im Zusammenhang mit der Abklärung des Vorwurfs des Steuerbetrugs stehen, würde dem Beschwerdeführer letztlich für ein Strafverfahren eine Entschädigung zugesprochen, welches noch gar nicht vollständig durchgeführt und abgeschlossen worden ist. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für die teilweise Einstellung des Verfahrens ausgerichtet. Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet und abzuweisen.