429 StPO, welche den Anspruch auf Entschädigung von Amtes wegen prüft und zur Ausrichtung einer allfälligen Entschädigung verpflichtet ist, ist allein diejenige Behörde gemeint, welche auch in der Sache zu entscheiden hat, mithin die zuletzt das Verfahren führende Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht und nicht diejenige Behörde, welche das Verfahren ursprünglich geführt hat (vgl. ANDREAS BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Studien zum Strafrecht, Nr. 80, 2014 S. 477). Würde dem Beschwerdeführer bereits heute der Aufwand betreffend die bernischen Untersuchungshandlungen abgegolten, welche