429 Abs. 1 Bst. a StPO, ungeachtet dessen, von welchem Kanton die Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Die Entschädigungsvorschrift nach Art. 429 StPO gilt für alle Verfahren der StPO (vgl. Art. 416 StPO), d.h. auch für diejenigen, welche im Laufe des Verfahrens in einem anderen Kanton weitergeführt werden. Mit Strafbehörde im Sinne von Art.