Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung durch die solothurnischen Strafverfolgungsbehörden betreffend Untersuchungshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn im Laufe des Verfahrens die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat wechselt, ändert dies nichts daran, dass ein einziges Strafverfahren gemäss den Bestimmungen der StPO geführt wird. Grundlage für einen Entschädigungsanspruch bildet nach wie vor Art. 429 Abs. 1 Bst.