Über eine allfällige Entschädigung des Beschwerdeführers wird nach Abschluss des Verfahrens betreffend den Vorwurf des Steuerbetrugs und allfälliger weiterer Steuerdelikte zu entscheiden sein. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung durch die solothurnischen Strafverfolgungsbehörden betreffend Untersuchungshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern, kann ihm nicht gefolgt werden.