Der staatsanwaltschaftliche Entscheid betreffend Ausscheidung von Verfahrenskosten ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr abgeändert werden. Allerdings liegen aufgrund der geschilderten Sachlage vorliegend sachliche Gründe vor, die ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat rechtfertigen (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Auch wenn die Staatsanwaltschaft die anteilsmässigen Verfahrenskosten betreffend die teilweise Einstellung des Verfahrens dem Kanton Bern auferlegt hat, ist