durchgeführt worden waren, ist eine anteilsmässige Ausscheidung von Verfahrenskosten nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2010 vom 12. November 2010 E. 3.5.2; 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.4; vgl. ebenso Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 89 vom 24. Juli 2012 E. 7.1; BK 12 285 vom 7. Februar 2013 E. 4.3). Auch von der Generalstaatsanwaltschaft wird letztlich anerkannt, dass zwischen dem eingestellten Komplex und den weiteren gegen den Beschwerdeführer zu verfolgenden Delikten «engster» Zusammenhang bestehe (vgl. Ziff. 4 der Stellungnahme). Der staatsanwaltschaftliche Entscheid betreffend