Die Untersuchungshandlungen wären auch angefallen, wenn das Verfahren wegen Steuerbetrugs von Beginn an im Kanton Solothurn geführt worden wäre und müssen nun folglich von den solothurnischen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr wiederholt, sondern lediglich allenfalls ergänzt werden. Da durch die teilweise Einstellung des Verfahrens aufgrund der örtlichen, zeitlichen und sachlichen Konnexität der eingestellten Delikte (Urkundenfälschung, Betrug) zu den weiter zu verfolgenden Delikten (Steuerbetrug) kein Mehraufwand entstanden ist und auch der Beschwerdeführer selbst nicht dargetan hat, inwiefern gewisse Untersuchungshandlungen nur aufgrund des eingestellten Teils des Verfahrens