Zwischen dem eingestellten Sachverhaltskomplex und den weiter gegen den Beschwerdeführer zu verfolgenden Delikten besteht, wie dargelegt, ein enger Zusammenhang. Die Untersuchungshandlungen wären auch angefallen, wenn das Verfahren wegen Steuerbetrugs von Beginn an im Kanton Solothurn geführt worden wäre und müssen nun folglich von den solothurnischen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr wiederholt, sondern lediglich allenfalls ergänzt werden.