39 StPO, wonach die für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit notwendigen Abklärungen von Amtes wegen ohne Verzug von der mit der Sache befassten Behörde vorzunehmen sind). Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurns bei Übernahme des Verfahrens wegen Steuerbetrugs auf die von der bernischen Staatsanwaltschaft bereits getätigten Untersuchungshandlungen (Einvernahmen; Editionen) abstellen können. Zwischen dem eingestellten Sachverhaltskomplex und den weiter gegen den Beschwerdeführer zu verfolgenden Delikten besteht, wie dargelegt, ein enger Zusammenhang.