Es trifft zu, dass von der Staatsanwaltschaft zu erwarten gewesen wäre, dass sie bereits früher erkannt hätte, dass ausschliesslich Straftatbestände des Steuerstrafrechts zur Diskussion stehen, welche als lex specialis Art. 146 StGB und Art. 251 StGB vorgehen und womit aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn die örtliche Zuständigkeit des Kantons Bern fraglich wurde (vgl. KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 6 zu Art. 39 StPO, wonach die für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit notwendigen Abklärungen von Amtes wegen ohne Verzug von der mit der Sache befassten Behörde vorzunehmen sind).