Die Einvernahmen der beschuldigten Personen und der Auskunftsperson (diplomierter Wirtschaftsprüfer) wie auch die Edition der Bank- und Steuerunterlagen, der Eheschutzakten sowie der Unterlagen der Ausgleichskasse des Kantons Bern hätten im Vorverfahren deshalb in gleicher Weise auch dann stattfinden müssen, wenn einzig ein Steuerbetrug in Frage gestanden wäre. Es trifft zu, dass von der Staatsanwaltschaft zu erwarten gewesen wäre, dass sie bereits früher erkannt hätte, dass ausschliesslich Straftatbestände des Steuerstrafrechts zur Diskussion stehen, welche als lex specialis Art. 146 StGB und Art.