Steuerbetrugs ging es wie beim Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs um die Frage, ob der Beschwerdeführer gefälschte Unterlagen (z.B. Lohnausweise, Geschäftsbücher etc.) zur Täuschung verwendet hat, um eine günstigere steuerliche Einschätzung zu erreichen. Die Einvernahmen der beschuldigten Personen und der Auskunftsperson (diplomierter Wirtschaftsprüfer) wie auch die Edition der Bank- und Steuerunterlagen, der Eheschutzakten sowie der Unterlagen der Ausgleichskasse des Kantons Bern hätten im Vorverfahren deshalb in gleicher Weise auch dann stattfinden müssen, wenn einzig ein Steuerbetrug in Frage gestanden wäre.