Betreffend den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung resp. des Steuerbetrugs liegen keine klar voneinander trennbare Untersuchungsoder Anklagepunkte vor. Die fraglichen Straftatbestände beschlagen vielmehr denselben einheitlichen Sachverhaltskomplex und die Ermittlungen waren daher auf den Vorfall als Ganzes ausgerichtet. Durch den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung sind keine Mehrkosten entstanden, welche im Verfahren allein wegen Steuerbetrugs nicht entstanden wären. Auch betreffend den Vorwurf des