642.14] sowie kantonales Steuergesetz) ist demgegenüber nach wie vor hängig und wird mutmasslich im Kanton Solothurn weitergeführt werden. Bereits zu Beginn des Verfahrens ging es sachverhaltsmässig im Wesentlichen darum, dass von der C.________(Unternehmung), dessen Vizepräsident der Beschwerdeführer ist, an die Ehefrau des Beschwerdeführers Lohn bezahlt worden sein soll, obwohl diese gar nicht in der Unternehmung gearbeitet habe, evtl. seien zudem drei Sportwagen in der Steuererklärung nicht korrekt deklariert worden (vgl. den Anzeigerapport vom 29. Juli 2014). Betreffend den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung resp.