429 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei der Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs und Urkundenfälschung eingestellt, da die Spezialbestimmungen des Steuerstrafrechts Art. 146 StGB und Art. 251 StGB vorgingen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Steuerbetrugs (Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11];