2014, N. 5 zu Art. 421 StPO). Ein vorweggenommener Kostenentscheid kann sich aufdrängen, wenn in einem Strafverfahren wegen mehrerer Delikte ein Komplex eingestellt wird, der mit den weiteren Delikten keinen Zusammenhang hat. Besteht indessen ein Zusammenhang, so erscheint eine Kostenfestlegung im Endentscheid zweckmässiger (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 421 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 und 6 zu Art. 421 StPO; vgl. zum Ganzen: