Somit bestehe für die angefallenen Aufwände der Verteidigung des Beschwerdeführers eine entsprechende Entschädigungspflicht für deren Gesamtheit. Es sei nicht denkbar, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn dazu verpflichtet werden könnten, dereinst auch denjenigen Aufwand des Verteidigers abzugelten, welcher nicht durch deren eigenes behördliches Handeln entstanden sei, sondern der durch Verfahrenshandlungen einer unzuständigen, ausserkantonalen Behörde verursacht worden sei. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage.