Im Ergebnis käme eine tatsächliche Übernahme des Strafverfahrens durch die solothurnischen Strafverfolgungsbehörden einer faktischen Einstellung des Verfahrens vor den bernischen Strafverfolgungsbehörden gleich. Somit bestehe für die angefallenen Aufwände der Verteidigung des Beschwerdeführers eine entsprechende Entschädigungspflicht für deren Gesamtheit.