Dass das Verfahren nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen die übrigen Beschuldigten hinsichtlich der aufrechterhaltenen Vorwürfe der angeblichen Steuerdelinquenz von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurns weitergeführt werden solle, ändere nichts am Umstand, dass ihm erhebliche Kosten für den Beizug seines privaten Verteidigers aufgelaufen seien. Im Ergebnis käme eine tatsächliche Übernahme des Strafverfahrens durch die solothurnischen Strafverfolgungsbehörden einer faktischen Einstellung des Verfahrens vor den bernischen Strafverfolgungsbehörden gleich.