Dass die Staatsanwaltschaft erst mit der angefochtenen Einstellungsverfügung zur Erkenntnis gelangt sei, dass einzig Steuerdelikte zur Diskussion stünden und die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht gegeben sei, sei nicht auf das Ergebnis der getätigten Untersuchungen zurückzuführen, sondern stelle entweder eine Unkenntnis der Rechtslage oder eine nicht zu rechtfertigende Nachlässigkeit der Staatsanwaltschaft dar. Der Staatsanwaltschaft seit spätestens mit dem Nachtragsrapport vom 29. April 2015 bekannt gewesen, dass ausschliesslich Straftatbestände des Steuerstrafrechts zur Diskussion stünden.