im Zuge der Eröffnung der Strafuntersuchung abklären müssen, ob die Prozessvoraussetzungen für die Einleitung und Durchführung einer Strafverfolgung wegen Betrugs und Urkundenfälschung erfüllt seien. Dass die Staatsanwaltschaft erst mit der angefochtenen Einstellungsverfügung zur Erkenntnis gelangt sei, dass einzig Steuerdelikte zur Diskussion stünden und die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht gegeben sei, sei nicht auf das Ergebnis der getätigten Untersuchungen zurückzuführen, sondern stelle entweder eine Unkenntnis der Rechtslage oder eine nicht zu rechtfertigende Nachlässigkeit der Staatsanwaltschaft dar.