In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft hätte vor resp. im Zuge der Eröffnung der Strafuntersuchung abklären müssen, ob die Prozessvoraussetzungen für die Einleitung und Durchführung einer Strafverfolgung wegen Betrugs und Urkundenfälschung erfüllt seien.