Dies ergebe sich daraus, dass Staatsanwalt F.________ lediglich die anteilsmässigen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt habe und dass zwischen dem eingestellten Komplex und den weiteren gegen den Beschwerdeführer zu verfolgenden Delikten engster Zusammenhang bestehe. Das Verfahren wegen Steuerbetrugs werde mutmasslich im Kanton Solothurn weitergeführt und somit werde über eine allfällige diesbezügliche Entschädigung nach Abschluss des dortigen Verfahrens zu entscheiden sein. 4.4 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft hätte vor resp.