Weil es sich zudem um eine Teileinstellung handle, sei eine weitere Aufteilung in 50 % eingestellte Vorwürfe (Betrug und Urkundenfälschung) und 50 % Steuerbetrug vorzunehmen. Dies ergebe sich daraus, dass Staatsanwalt F.________ lediglich die anteilsmässigen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt habe und dass zwischen dem eingestellten Komplex und den weiteren gegen den Beschwerdeführer zu verfolgenden Delikten engster Zusammenhang bestehe.