Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Haltung: Staatsanwalt F.________ habe in der Teileinstellungsverfügung einerseits festgehalten, dass die anteilsmässigen Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen seien, andererseits richte er dem Beschwerdeführer keine (Teil-)Entschädigung aus. Gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO sei grundsätzlich eine einheitliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfrage anzustreben. Nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt anerkenne die Generalstaatsanwaltschaft, dass irrtümlich keine Teilentschädigung ausgerichtet worden sei. Fürsprecher B.__