Aufgrund der Schwere der ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe (Betrug und Urkundenfälschung) habe er sich in guten Treuen veranlasst sehen dürfen, sich von einem selbst gewählten Rechtsvertreter verteidigen zu lassen. Dieser habe an allen Einvernahmen teilgenommen und die umfassenden Akten studiert. Vor diesem Hintergrund sei das Abstellen der Staatsanwaltschaft auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO nicht haltbar. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Haltung: Staatsanwalt F.______