Die Staatsanwaltschaft habe 2 ½ Jahre gebraucht um festzustellen, dass vorliegend das Steuerstrafrecht als lex specialis zum Tragen komme und eine Strafverfolgung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR311.0) ausscheide. Während dieser Zeit habe sie einen drei Bundesordner umfassenden Aktenberg angehäuft und diverse Befragungen durchgeführt resp. durchführen lassen. Aufgrund der Schwere der ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe (Betrug und Urkundenfälschung) habe er sich in guten Treuen veranlasst sehen dürfen, sich von einem selbst gewählten Rechtsvertreter verteidigen zu lassen.