Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde zudem im Kanton Solothurn mutmasslich weitergeführt werden und somit werde über eine allfällige Entschädigung nach Abschluss des dortigen Verfahrens zu entscheiden sein. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Aufwendungen seien nicht geringfügig gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe 2 ½ Jahre gebraucht um festzustellen, dass vorliegend das Steuerstrafrecht als lex specialis zum Tragen komme und eine Strafverfolgung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR311.0) ausscheide.