4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Entschädigungspunkt aus, eine Entschädigung sei nicht auszurichten, da die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen würden bzw. im Rahmen dieser Teileinstellung praktisch vernachlässigbar geblieben und die Aufwendungen der Beschuldigten geringfügig seien (Art. 429 und 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde zudem im Kanton Solothurn mutmasslich weitergeführt werden und somit werde über eine allfällige Entschädigung nach Abschluss des dortigen Verfahrens zu entscheiden sein.