Bei dieser Ausgangslage würde es einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. Die Gehörsverletzung ist im Dispositiv aber förmlich festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3).