3 vornherein nicht vollumfänglich gerecht werden und es würde mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut zu einem Beschwerdeverfahren mit gleichem Inhalt kommen. Der Beschwerdeführer hatte mit der Replik auch Gelegenheit, sich zur Frage der Teilentschädigung zu äussern. Bei dieser Ausgangslage würde es einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.