393 Abs. 2 StPO). Gemäss den Angaben der Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Staatsanwaltschaft wie sie selbst die Ansicht, dass nicht eine volle Entschädigung, sondern bloss eine Teilentschädigung auszurichten sei. Im Falle einer Rückweisung würde den Forderungen des Beschwerdeführers demnach von