Indem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Verfahrens keine Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO machte, hat sie dessen rechtliches Gehör verletzt. Die unterlassene Mitteilung stellt vorliegend aber keine derart schwere Verletzung dar, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren umfassend zu den Entschädigungsfolgen der Einstellung äussern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt zudem über volle Kognition in der Prüfung der angefochtenen Verfügung (Art. 393 Abs. 2 StPO).