318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Durch die Mitteilung erhalten die Parteien Gelegenheit, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern. Unterbleibt die Parteimitteilung, hat dies eine Gehörsverletzung zur Folge. Diese führt regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO).