Der Verzicht auf eine Genugtuung ist unangefochten geblieben und bildet folglich nicht Verfahrensgegenstand. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung einer Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.