Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 9. März 2017, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von CHF 3‘830.60 auszurichten. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Am 17. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Staatsan- 2 waltschaft zu den Akten. Mit Replik vom 5. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an seinen Anträgen fest.