Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt. Es wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Februar 2017 Beschwerde. Am 15. Februar 2017 reichte er einen Nachtrag (Korrektur) ein. Er beantragte das Folgende: 1. Ziffer 3 der Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau im Verfahren EO 14 8738 vom 27. Januar 2017 sei – soweit den Beschwerdeführer und Beschuldigten 2 A.______