b StPO; Entschädigung (teilweise Einstellung) Wechselt im Laufe des Verfahrens die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat, hat diejenige Behörde den Anspruch auf Entschädigung zu prüfen und ist zur Ausrichtung einer allfälligen Entschädigung verpflichtet, welche auch in der Sache zu entscheiden hat, mithin die zuletzt das Verfahren führende Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht und nicht diejenige Behörde, welche das Verfahren ursprünglich geführt hat (E. 5.3). Erwägungen: