Die Zuständigkeit der fallführenden Staatsanwaltschaft ergibt sich daraus, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers zum wiederum bei ihr hängigen Strafverfahren gehört. Dagegen war weder die Vorinstanz noch ist die Beschwerdekammer zuständig dafür, dem AJV eine Weisung zu erteilen, weshalb das Rechtsbegehren Ziffer 3 mitsamt dem Eventualbegehren abzuweisen sind. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständige Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Entschädigungen sind keine auszurichten.