Die nun mit der Strafsache als Verfahrensleiterin wieder befasste Regionale Staatsanwaltschaft wird sich umgehend auch mit dem Schicksal des Fahrzeugs zu befassen haben, durch Beschaffung der diesbezüglichen Akten, welche vermutlich beim AJV vorhanden sind, und Entscheid über die Herausgabe an den Beschwerdeführer oder seine Ehefrau. Die Zuständigkeit der fallführenden Staatsanwaltschaft ergibt sich daraus, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers zum wiederum bei ihr hängigen Strafverfahren gehört.