Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Herausgabebegehren eingetreten. Sie hatte nur über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (vgl. Art. 356 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Die nun mit der Strafsache als Verfahrensleiterin wieder befasste Regionale Staatsanwaltschaft wird sich umgehend auch mit dem Schicksal des Fahrzeugs zu befassen haben, durch Beschaffung der diesbezüglichen Akten, welche vermutlich beim AJV vorhanden sind, und Entscheid über die Herausgabe an den Beschwerdeführer oder seine Ehefrau.