9. In Bezug auf den VW Golf GTI kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2017 an die Vorinstanz, er sei am 13. November 2017 mit dem Auto seiner Ehefrau auf der Rückreise aus Tunesien im Tessin angehalten und festgenommen worden. Ob diese Darstellung zutrifft, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, weil ein polizeilicher Anhalterapport aus dem Tessin und eine Beschlagnahmeverfügung fehlen. Immerhin blieb die Darstellung des Beschwerdeführers unbestritten.