Es braucht ausserdem – anders als beantragt – nicht eigens festgestellt zu werden, dass Ziffer 1 und 2 des Entscheids vom 14. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. Die Rechtskraft ergibt sich daraus, dass diese Ziffern innert Frist nicht angefochten worden sind. Indessen ist im Dispositiv zur Klarstellung festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am Ende des hängigen Strafverfahrens eine Frist zur Bezifferung von Schadenersatz und Genugtuung anzusetzen ist.