8 wäre eine Genugtuung bzw. allenfalls Schadenersatz nur dann geschuldet, wenn eine Überhaft gegeben wäre, d.h. eine Strafe unter 34 Tagen – auch im Falle einer bedingten Strafe – ausgefällt würde. 8.5 Das Rechtsbegehren Ziffer 2 bzw. das Eventualbegehren zu Ziffer 2 der Beschwerde ist abzuweisen. Es braucht ausserdem – anders als beantragt – nicht eigens festgestellt zu werden, dass Ziffer 1 und 2 des Entscheids vom 14. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.